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Aktuelles
Kinderbetreuungskosten
Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei zukünftiger Tätigkeit

Das Steuervereinfachungsgesetz hat seinem Namen (ausnahmsweise) in Teilbereichen Rechnung getragen. Das gilt zumindest für die Neuregelung des Abzugs von Kinderbetreuungskosten, wenngleich das neue Recht wegen des alleinigen Sonderausgabenabzugs (anstatt Werbungskosten/Betriebsausgaben) nicht unbedingt günstiger ist. Einfacher wird es jedoch ab 2012 durch Wegfall der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern. War nämlich nach altem Recht das Kind dem Kindergartenalter entwachsen, mussten bei Zusammenleben der Eltern beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Sachverhalt

Vor dem Finanzgericht Düsseldorf klagten Eheleute, von denen die Ehefrau von Januar bis September des Streitjahrs arbeitslos gemeldet war. Die Kinder wurden in einer Offenen Ganztagsschule betreut. Der Betreuungsvertrag war nur zum Schuljahresende kündbar und die Eltern hatten die Anmeldung erstmals im Vorjahr vorgenommen, als die Mutter noch in einem Arbeitsverhältnis stand. Trotz nachgewiesener Bemühungen fand die Mutter erst ab Oktober eine neue Arbeitsstelle. Als die Eheleute den Abzug der Kinderbetreuungskosten für das gesamte Jahr beantragten, wollte das Finanzamt zunächst den kompletten Zeitraum der Arbeitslosigkeit unberücksichtigt lassen, ließ dann jedoch zumindest wegen Unterbrechung der Berufstätigkeit einen Zeitraum von 4 Monaten zu Beginn des Jahres zu. Aber war das nicht zu wenig?

Entscheidung

Für das Finanzgericht war entscheidend, dass die Aufwendungen im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme einer Tätigkeit verausgabt wurden. So konnten sich die Eltern über den 12-monatigen steuerlichen Abzug der Kosten freuen, denn nach Auffassung der Richter ist ein objektiver tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang auch gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger aktuell keine berufliche Tätigkeit ausübt, die Aufwendungen aber im Hinblick auf eine angestrebte Tätigkeit anfallen. Hätten nämlich die Eltern den Betreuungsvertrag gekündigt, wäre eine Betreuung im Fall der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nicht sichergestellt gewesen.

Konsequenz

Das familienfreundliche Urteil des Finanzgerichts hat in Altfällen insbesondere für solche Eltern Bedeutung, die sich im Hinblick auf die geplante Erwerbstätigkeit bereits im Vorfeld um eine Betreuung bemühen. Von praktischer Relevanz ist z. B. ein Auseinanderfallen von Kindergartenjahr und Arbeitsaufnahme. Wird dem Urteil gefolgt, kann der Kindergartenbeitrag auch schon vor Arbeitsaufnahme steuerlich berücksichtigt werden.

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